Zusatzvereinbarung notwendig
Komplizierter und teilweise nur mit Entsendung (zeitlich begrenzt) möglich
Hinweis an Mitarbeitende zur rechzeitigen Info an HR um Voraussetzungen zu prüfen und alles einzuleiten
Auch, wenn der Auslandsaufenhalt auf Wunsch des Mitarbeitenden ist, besteht die Möglichkeit einer Entsendung (zeitlich begrenzt auf max. 24 Monate) durch ein Direktionsrecht des Arbeitgebers
⇒ muss über die Lohnabrechnung vorbereitet werden
Einkommen muss weiterhin vom inländischen Arbeitgeber kommen
Achtung!
Art. 12 VO (EG) Nr. 883/2004: eine andere Entsendete Person darf nicht abgelöst werden!
Entsendung gilt nur für 1 Land, für ein weiteres muss eine weitere Entsendung vorbereitet werden
Arbeits- oder Aufenthaltsgenehmigung
Wenn unter 4 Wochen:
kein arbeitsrechtlicher Handlungsbedarf
Wenn mehr als 4 Wochen:
Rechtswahlvereinbarung (individuell) oder Betriebsvereinbarung (kollektiv)
⇒ Festlegung, des Arbeitgebers, dass auch bei mobilen Arbeiten im Ausland das deutsche Arbeitsrecht gilt. (Quelle 6, Absatz 3)
Bei günstigeren Regelungen für den Arbeitnehmer (z.B. Mindestlohn, Höchstarbeitszeit, Arbeitsschutz) im Ausland, hat der Arbeitgeber allerdings keine Möglichkeit zum Ausschluss
⇒ Hier also in jedem Fall Einzelfall-Prüfung des ausländischen Arbeitsrechts
Bei einer Entsendung weiterhin deutsches Sozialversicherung § 4 SGB IV möglich
Mit einigen Staaten gibt es Sozialversicherungsabkommen (unterschiedliche Regelunge, auch zur Höchstdauer, teilweise auch nicht alle Sozialversicherungszweige erfasst)
Meist Beschäftigungslandprinzip: mit Aufnahme einer Beschäftigung muss nach Landesrecht geprüft werden, ob sozialversicherungsrechtliche Pflichten für Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu erfüllen sind und wenn ja, welche (Quelle 2, Rz. 276)
Wenn kein Abkommen: Sozialversicherungsregelungen beider Staaten können Anwendung finden (Quelle 2, Zusammenfassung)
Bescheinigung von Krankenkasse vorbereiten lassen.
In manchen Staaten gibt es kein Sozialversicherungsabkommen: hier besteht Möglichkeit zur doppelten Sozialversicherungspflicht
⇒ Bei der Krankenkasse des Mitarbeitenden kann hier versucht werden, eine sogenannte Ausstrahlung zu erhalten (um doppelte Sozialversicherungspflicht zu umgehen)
Auslands-Krankenversicherung
Zusätzliche Auslandskrankenversicherung sinnvoll, da nicht alle Kosten von der deutschen Versicherung übernommen werden (z.B. Transport in den Wohnstaat nach einem Unfall)
Hinweis zum Abschluss und den Kosten (auf die des Mitarbeitenden oder Übernahme durch Unternehmen?) in die Zusatzvereinbarung aufnehmen
Doppelbesteuerungsabkommen gilt, jedoch meistens mit 183-Tage-Regel:
Wenn der Mitarbeitende weniger als 183 Tage in einem anderem Land lebt und arbeitet, bleibt er in Deutschland steuerpflichtig
Soweit die Verlagerung des Tätigkeitsorts ins Ausland auf die Initiative des Arbeitnehmers zurückgeht, stellen die damit verbundene Änderung des Arbeitsorts sowie der Arbeitsumstände mangels Zuweisung durch den Arbeitgeber selbst bei längerer Dauer keine nach §§ 99 Abs. 1, 95 Abs. 3 BetrVG mitbestimmungspflichtige Versetzung dar.
Je nach Ausgestaltung sind jedoch die weitergehenden Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 BetrVG zu beachten.
Werden die Arbeitnehmer etwa verpflichtet, ihre Arbeitszeit im Rahmen des mobilen Arbeitens mittels einer bestimmten Software zu erfassen, sind sowohl § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG als auch § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG einschlägig.
Mit dem zeitnah zu erwartenden Inkrafttreten des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes und der damit einhergehenden Einführung des neuen § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG werden die Ausgestaltung und Durchführung mobiler Arbeit sodann grundsätzlich mitbestimmungspflichtig. (Quelle 1, II, Hinweisbox)
Rechtzeitige Einzelfallprüfung, um Voraussetzungen mit Krankenkasse und Steuerbüro zu klären und somit Nachzahlungen zu vermeiden.
Kontakt zu DVKA oder dem zuständigen Spitzenverband Bund der Krankenkassen aufnehmen (kostenfreie Beratung).