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Notice: Function _load_textdomain_just_in_time was called incorrectly. Translation loading for the complianz-gdpr domain was triggered too early. This is usually an indicator for some code in the plugin or theme running too early. Translations should be loaded at the init action or later. Please see Debugging in WordPress for more information. (This message was added in version 6.7.0.) in /www/htdocs/w01c3893/myholidayoffice.de/wp-includes/functions.php on line 6131

Notice: Die Funktion _load_textdomain_just_in_time wurde fehlerhaft aufgerufen. Das Laden der Übersetzung für die Domain the7mk2 wurde zu früh ausgelöst. Das ist normalerweise ein Hinweis auf Code im Plugin oder Theme, der zu früh läuft. Übersetzungen sollten mit der Aktion init oder später geladen werden. Weitere Informationen: Debugging in WordPress (engl.). (Diese Meldung wurde in Version 6.7.0 hinzugefügt.) in /www/htdocs/w01c3893/myholidayoffice.de/wp-includes/functions.php on line 6131

Warning: Cannot modify header information - headers already sent by (output started at /www/htdocs/w01c3893/myholidayoffice.de/wp-includes/functions.php:6131) in /www/htdocs/w01c3893/myholidayoffice.de/wp-includes/feed-rss2.php on line 8
Arbeitsrecht Archive - Holiday Office https://myholidayoffice.de/category/arbeitsrecht/ For a new work-life-adventure Tue, 23 Nov 2021 14:03:37 +0000 de hourly 1 https://wordpress.org/?v=6.9.4 https://myholidayoffice.de/wp-content/uploads/2021/10/cropped-Logo-Holiday-Office-rund-ohne-Rand_neu-32x32.png Arbeitsrecht Archive - Holiday Office https://myholidayoffice.de/category/arbeitsrecht/ 32 32 Arbeits- und Steuerrechtliche Hinweise fürs Holiday Office https://myholidayoffice.de/arbeits-und-steuerrechtliche-hinweise-fuers-holiday-office/ https://myholidayoffice.de/arbeits-und-steuerrechtliche-hinweise-fuers-holiday-office/#respond Wed, 03 Nov 2021 19:53:29 +0000 https://myholidayoffice.de/?p=533 Da Workation bzw. Holiday Office ein völlig neues Arbeitsmodell darstellt, lassen sich hierfür bisher nur wenige Informationen finden, wie es sich mit den arbeits- und steuerrechtlichen Bestimmungen beim Arbeiten an einem anderen Ort als dem Büro oder dem Home Office - insbesondere einem Reiseziel im Ausland - verhält. Workation stellt dabei eine besondere Form des mobilen Arbeitens dar.

Welche Informationen es hierzu bereits gibt und über welche Themen man sich als Unternehmen oder Personalabteilung besser informieren sollte, BEVOR die ersten Mitarbeitenden samt Laptop verreisen, könnt ihr hier lesen.

Der Beitrag Arbeits- und Steuerrechtliche Hinweise fürs Holiday Office erschien zuerst auf Holiday Office.

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ARBEITS- UND STEUERRECHTLICHE HINWEISE FÜRS HOLIDAY OFFICE

Rechtliche Aspekte, die beachtet werden sollten, wenn Arbeitnehmende eine Workation machen möchten

Photo by Mikhail Pavstyuk on Unsplash

Da Workation bzw. Holiday Office ein völlig neues Arbeitsmodell darstellt, lassen sich hierfür bisher nur wenige Informationen finden, wie es sich mit den arbeits- und steuerrechtlichen Bestimmungen beim Arbeiten an einem anderen Ort als dem Büro oder dem Home Office – insbesondere einem Reiseziel im Ausland – verhält. Workation stellt dabei eine Form des mobilen Arbeitens dar.

Welche Informationen es hierzu bereits gibt und über welche Themen man sich als Unternehmen oder Personalabteilung besser informieren sollte, BEVOR die ersten Mitarbeitenden samt Laptop verreisen, haben wir hier für Euch zusammengestellt:

Home Office oder Mobiles Arbeiten?

Zunächst sollte einmal auf den Unterschied zwischen “Home Office” und “Mobilen Arbeiten” eingegangen werden:

Home Office

Wenn Arbeitnehmende laut Arbeitsvertrag oder Zusatzvereinbarung im Home Office (auch Telearbeit genannt) arbeiten können, ist hier ausschließlich die Arbeit von zu Hause gemeint.

Mobiles Arbeiten

Das Mobile Arbeiten hingegen gibt keinen spezifischen Arbeitsort innerhalb Deutschlands vor.

Um Holiday Office nutzen zu können und auf Workation zu gehen, sollte also mobiles Arbeiten vertraglich vereinbart werden – lest hierzu auch den Beitrag „Vorbereitung fürs Holiday Office – Teil 1: Für Unternehmen und Personalabteilungen“.

 

Im Unterschied zum Home Office, welches bereits gesetzliche Grundlagen in der Arbeitsstättenverordnung (vgl. hierzu auch die Verordnung über Arbeitsstätten) hat, gibt es solche Rahmenbedingungen für das mobile Arbeiten bisher noch nicht.

Es gibt allerdings bereits einen Gesetztesentwurf, der zum aktuellen Zeitpunkt jedoch noch nicht verabschiedet wurde: Entwurf eines Gesetzes zur mobilen Arbeit, Stand: 14.01.2021

Des Weiteren haben Arbeitnehmende aktuell kein Anrecht auf die Möglichkeit zum mobilen Arbeiten.

Für den Arbeitgeber bringt es jedoch auch viele Vorteile mit sich.

Lest hierzu unseren Beitrag zu den Vorteilen von Holiday Office für Unternehmen

Übersicht zu den arbeits-, sozial- und steuerrechtlichen Besonderheiten je nach Reiseziel
(Inland, EU-Ausland, Nicht-EU-Ausland)

Achtung!

Folgende Voraussetzungen sind für die Anwendung der folgenden Informationen notwendig: 

Der Mitarbeitende, der eine Workation beantragt 

  • besitzt eine Deutsche Staatsbürgerschaft
  • hat seinen Wohnsitz in Deutschland
  • erhält Lohn, von einem in Deutschland ansässigem Arbeitgeber

Stimmt eine der genannten Voraussetzung nicht überein, sollte der Fall und eventuell weitere als die genannten Bereiche gesondert betrachtet werden.

Übersicht zu den arbeits-, sozial- und steuerrechtlichen Besonderheiten je nach Reiseziel
(Inland, EU-Ausland, Nicht-EU-Ausland)

Achtung!

Folgende Voraussetzungen sind für die Anwendung der folgenden Informationen notwendig: 

Der Mitarbeitende, der eine Workation beantragt 

  • besitzt eine Deutsche Staatsbürgerschaft
  • hat seinen Wohnsitz in Deutschland
  • erhält Lohn, von einem in Deutschland ansässigem Arbeitgeber

Stimmt eine der genannten Voraussetzung nicht überein, sollte der Fall und eventuell weitere als die genannten Bereiche gesondert betrachtet werden.

Inland

Zusatzvereinbarung

Grundlage: Zusatzvereinbarung zu mobilen Arbeiten

Mögliche Inhalte findet Ihr im Beitrag „Vorbereitung fürs Holiday Office – Teil 1: Für Unternehmen und Personalabteilungen“

Arbeits- oder Aufenthaltsgenehmigung

Nicht notwendig

Arbeitsrecht

Deutsches Arbeitsrecht

Sozialversicherung

Keine Besonderheiten

Auslands-Krankenversicherung

Nicht notwendig

Lohnsteuer

Deutsches Steuerrecht

Betriebsrat

Soweit die Verlagerung des Tätigkeitsorts ins Ausland auf die Initiative des Arbeitnehmers zurückgeht, stellen die damit verbundene Änderung des Arbeitsorts sowie der Arbeitsumstände mangels Zuweisung durch den Arbeitgeber selbst bei längerer Dauer keine nach §§ 99 Abs. 1, 95 Abs. 3 BetrVG mitbestimmungspflichtige Versetzung dar.

Je nach Ausgestaltung sind jedoch die weitergehenden Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 BetrVG zu beachten.

Werden die Arbeitnehmer etwa verpflichtet, ihre Arbeitszeit im Rahmen des mobilen Arbeitens mittels einer bestimmten Software zu erfassen, sind sowohl § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG als auch § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG einschlägig.

Mit dem zeitnah zu erwartenden Inkrafttreten des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes und der damit einhergehenden Einführung des neuen § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG werden die Ausgestaltung und Durchführung mobiler Arbeit sodann grundsätzlich mitbestimmungspflichtig. (Quelle 1, II, Hinweisbox)

EU-Ausland

inkl. Schweiz, Liechtenstein,Island und Norwegen

Zusatzvereinbarung

Zusatzvereinbarung notwendig

Mobiles Arbeiten in der EU begrenzt auf bis zu 25% der insgesamt verrichteten Arbeit im Monat

Hinweis an Mitarbeitende zur rechzeitigen Info an HR um Voraussetzungen zu prüfen und alles einzuleiten

Auch, wenn der Auslandsaufenhalt auf Wunsch des Mitarbeitenden ist, besteht die Möglichkeit einer Entsendung (zeitlich begrenzt auf max. 24 Monate) durch ein Direktionsrecht des Arbeitgebers
⇒ muss über die Lohnabrechnung vorbereitet werden

Einkommen muss weiterhin vom inländischen Arbeitgeber kommen

Achtung!
Art. 12 VO (EG) Nr. 883/2004: eine andere Entsendete Person darf nicht abgelöst werden!

Entsendung gilt nur für 1 Land, für ein weiteres muss eine weitere Entsendung vorbereitet werden

Arbeits- oder Aufenthaltsgenehmigung

Da innerhalb der EU die Freizügigkeitsregelung gilt, wird diese nicht benötigt

Arbeitsrecht

Wenn unter 4 Wochen:
kein arbeitsrechtlicher Handlungsbedarf

Wenn mehr als 4 Wochen:
Rechtswahlvereinbarung (individuell) oder Betriebsvereinbarung (kollektiv)
⇒ Festlegung, des Arbeitgebers, dass auch bei mobilen Arbeiten im Ausland das deutsche Arbeitsrecht gilt. (Quelle 6, Absatz 3)

Bei günstigeren Regelungen für den Arbeitnehmer (z.B. Mindestlohn, Höchstarbeitszeit, Arbeitsschutz) im Ausland, hat der Arbeitgeber allerdings keine Möglichkeit zum Ausschluss
⇒ Hier also in jedem Fall Einzelfall-Prüfung des ausländischen Arbeitsrechts

Sozialversicherung

Regelungen der VO (EG) Nr. 883/2004 gelten

Generell gilt: Wenn der Wohnsitz in Deutschland ist und ein wesentlicher Teil der Tätigkeit weiter in Deutschland stattfindet (mindestens 25% der insgesamt verrichteten Arbeit im Monat), bleibt die deutsche Sozialversicherung bestehen. (Quelle: 4, S. 4, Vorletzter Fall)

Bei vorübergehender Tätigkeit (Zeitraum bis 12 Monate):

A1 Bescheinigung im Vorfeld (andere Regelungen je Land, Einzelfallprüfungen) bei der Krankenkasse des Mitarbeitenden vorbereiten lassen als Nachweis (Quelle: 3, Absatz 1)

Wenn die A1-Bescheinigung selbst bei der Abreise noch nicht vorliegt, dem Mitarbeitenden unbedingt eine Kopie des Antrags mitgeben.

Auslands-Krankenversicherung

Zusätzliche Auslandskrankenversicherung sinnvoll, da nicht alle Kosten von der deutschen Versicherung übernommen werden (z.B. Transport in den Wohnstaat nach einem Unfall)

Hinweis zum Abschluss und den Kosten (auf die des Mitarbeitenden oder Übernahme durch Unternehmen?) in die Zusatzvereinbarung aufnehmen

Lohnsteuer

Doppelbesteuerungsabkommen gilt, jedoch meistens mit 183-Tage-Regel:

Wenn der Mitarbeitende weniger als 183 Tage in einem anderem Land lebt und arbeitet, bleibt er in Deutschland steuerpflichtig

Betriebsrat

Soweit die Verlagerung des Tätigkeitsorts ins Ausland auf die Initiative des Arbeitnehmers zurückgeht, stellen die damit verbundene Änderung des Arbeitsorts sowie der Arbeitsumstände mangels Zuweisung durch den Arbeitgeber selbst bei längerer Dauer keine nach §§ 99 Abs. 1, 95 Abs. 3 BetrVG mitbestimmungspflichtige Versetzung dar.

Je nach Ausgestaltung sind jedoch die weitergehenden Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 BetrVG zu beachten.

Werden die Arbeitnehmer etwa verpflichtet, ihre Arbeitszeit im Rahmen des mobilen Arbeitens mittels einer bestimmten Software zu erfassen, sind sowohl § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG als auch § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG einschlägig.

Mit dem zeitnah zu erwartenden Inkrafttreten des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes und der damit einhergehenden Einführung des neuen § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG werden die Ausgestaltung und Durchführung mobiler Arbeit sodann grundsätzlich mitbestimmungspflichtig. (Quelle 1, II, Hinweisbox)

Sonstige Tipps

Rechtzeitige Einzelfallprüfung, um Voraussetzungen mit Krankenkasse und Steuerbüro zu klären und somit Nachzahlungen zu vermeiden.

Kontakt zu DVKA oder dem zuständigen Spitzenverband Bund der Krankenkassen aufnehmen (kostenfreie Beratung).

Nicht-EU-Ausland

Zusatzvereinbarung

Zusatzvereinbarung notwendig

Komplizierter und teilweise nur mit Entsendung (zeitlich begrenzt) möglich

Hinweis an Mitarbeitende zur rechzeitigen Info an HR um Voraussetzungen zu prüfen und alles einzuleiten

Auch, wenn der Auslandsaufenhalt auf Wunsch des Mitarbeitenden ist, besteht die Möglichkeit einer Entsendung (zeitlich begrenzt auf max. 24 Monate) durch ein Direktionsrecht des Arbeitgebers
⇒ muss über die Lohnabrechnung vorbereitet werden

Einkommen muss weiterhin vom inländischen Arbeitgeber kommen

Achtung!
Art. 12 VO (EG) Nr. 883/2004: eine andere Entsendete Person darf nicht abgelöst werden!

Entsendung gilt nur für 1 Land, für ein weiteres muss eine weitere Entsendung vorbereitet werden

Arbeits- oder Aufenthaltsgenehmigung

Bei geplanten Auslandstätigkeiten in einem Drittstaat außerhalb der EU ist in der Regel ein entsprechender Aufenthaltstitel mit Arbeitserlaubnis Zulässigkeitsvoraussetzung für die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit. (Quelle 1, IV. 2. Hinweis)

Einige Länder bieten bereits Remote Work Visa an.

Arbeitsrecht

Wenn unter 4 Wochen:
kein arbeitsrechtlicher Handlungsbedarf

Wenn mehr als 4 Wochen:
Rechtswahlvereinbarung (individuell) oder Betriebsvereinbarung (kollektiv)
⇒ Festlegung, des Arbeitgebers, dass auch bei mobilen Arbeiten im Ausland das deutsche Arbeitsrecht gilt. (Quelle 6, Absatz 3)

Bei günstigeren Regelungen für den Arbeitnehmer (z.B. Mindestlohn, Höchstarbeitszeit, Arbeitsschutz) im Ausland, hat der Arbeitgeber allerdings keine Möglichkeit zum Ausschluss
⇒ Hier also in jedem Fall Einzelfall-Prüfung des ausländischen Arbeitsrechts

Sozialversicherung

Bei einer Entsendung weiterhin deutsches Sozialversicherung § 4 SGB IV möglich

Mit einigen Staaten gibt es Sozialversicherungsabkommen (unterschiedliche Regelunge, auch zur Höchstdauer, teilweise auch nicht alle Sozialversicherungszweige erfasst)

Meist Beschäftigungslandprinzip: mit Aufnahme einer Beschäftigung muss nach Landesrecht geprüft werden, ob sozialversicherungsrechtliche Pflichten für Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu erfüllen sind und wenn ja, welche (Quelle 2, Rz. 276)

Wenn kein Abkommen: Sozialversicherungsregelungen beider Staaten können Anwendung finden (Quelle 2, Zusammenfassung)

Bescheinigung von Krankenkasse vorbereiten lassen.

In manchen Staaten gibt es kein Sozialversicherungsabkommen: hier besteht Möglichkeit zur doppelten Sozialversicherungspflicht
⇒ Bei der Krankenkasse des Mitarbeitenden kann hier versucht werden, eine sogenannte Ausstrahlung zu erhalten (um doppelte Sozialversicherungspflicht zu umgehen)

Auslands-Krankenversicherung

Zusätzliche Auslandskrankenversicherung sinnvoll, da nicht alle Kosten von der deutschen Versicherung übernommen werden (z.B. Transport in den Wohnstaat nach einem Unfall)

Hinweis zum Abschluss und den Kosten (auf die des Mitarbeitenden oder Übernahme durch Unternehmen?) in die Zusatzvereinbarung aufnehmen

Lohnsteuer

Doppelbesteuerungsabkommen gilt, jedoch meistens mit 183-Tage-Regel:

Wenn der Mitarbeitende weniger als 183 Tage in einem anderem Land lebt und arbeitet, bleibt er in Deutschland steuerpflichtig

Betriebsrat

Soweit die Verlagerung des Tätigkeitsorts ins Ausland auf die Initiative des Arbeitnehmers zurückgeht, stellen die damit verbundene Änderung des Arbeitsorts sowie der Arbeitsumstände mangels Zuweisung durch den Arbeitgeber selbst bei längerer Dauer keine nach §§ 99 Abs. 1, 95 Abs. 3 BetrVG mitbestimmungspflichtige Versetzung dar.

Je nach Ausgestaltung sind jedoch die weitergehenden Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 BetrVG zu beachten.

Werden die Arbeitnehmer etwa verpflichtet, ihre Arbeitszeit im Rahmen des mobilen Arbeitens mittels einer bestimmten Software zu erfassen, sind sowohl § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG als auch § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG einschlägig.

Mit dem zeitnah zu erwartenden Inkrafttreten des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes und der damit einhergehenden Einführung des neuen § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG werden die Ausgestaltung und Durchführung mobiler Arbeit sodann grundsätzlich mitbestimmungspflichtig. (Quelle 1, II, Hinweisbox)

Sonstige Tipps

Rechtzeitige Einzelfallprüfung, um Voraussetzungen mit Krankenkasse und Steuerbüro zu klären und somit Nachzahlungen zu vermeiden.

Kontakt zu DVKA oder dem zuständigen Spitzenverband Bund der Krankenkassen aufnehmen (kostenfreie Beratung).

Inland

EU-Ausland

inkl. Schweiz, Liechtenstein,
Island und Norwegen

Nicht-EU-Ausland

Zusatzvereinbarung

Grundlage: Zusatzvereinbarung zu mobilen Arbeiten

Mögliche Inhalte findet Ihr im Beitrag „Vorbereitung fürs Holiday Office – Teil 1: Für Unternehmen und Personalabteilungen“

Zusatzvereinbarung notwendig

Mobiles Arbeiten in der EU begrenzt auf bis zu 25% der insgesamt verrichteten Arbeit im Monat

Hinweis an Mitarbeitende zur rechzeitigen Info an HR um Voraussetzungen zu prüfen und alles einzuleiten

Auch, wenn der Auslandsaufenhalt auf Wunsch des Mitarbeitenden ist, besteht die Möglichkeit einer Entsendung (zeitlich begrenzt auf max. 24 Monate) durch ein Direktionsrecht des Arbeitgebers
⇒ muss über die Lohnabrechnung vorbereitet werden

Einkommen muss weiterhin vom inländischen Arbeitgeber kommen

Achtung!
Art. 12 VO (EG) Nr. 883/2004: eine andere Entsendete Person darf nicht abgelöst werden!

Entsendung gilt nur für 1 Land, für ein weiteres muss eine weitere Entsendung vorbereitet werden

Zusatzvereinbarung notwendig

Komplizierter und teilweise nur mit Entsendung (zeitlich begrenzt) möglich

Hinweis an Mitarbeitende zur rechzeitigen Info an HR um Voraussetzungen zu prüfen und alles einzuleiten

Auch, wenn der Auslandsaufenhalt auf Wunsch des Mitarbeitenden ist, besteht die Möglichkeit einer Entsendung (zeitlich begrenzt auf max. 24 Monate) durch ein Direktionsrecht des Arbeitgebers
⇒ muss über die Lohnabrechnung vorbereitet werden

Einkommen muss weiterhin vom inländischen Arbeitgeber kommen

Achtung!
Art. 12 VO (EG) Nr. 883/2004: eine andere Entsendete Person darf nicht abgelöst werden!

Entsendung gilt nur für 1 Land, für ein weiteres muss eine weitere Entsendung vorbereitet werden

Arbeits- oder Aufenthaltsgenehmigung

Nicht notwendig

Da innerhalb der EU die Freizügigkeitsregelung gilt, wird diese nicht benötigt

Bei geplanten Auslandstätigkeiten in einem Drittstaat außerhalb der EU ist in der Regel ein entsprechender Aufenthaltstitel mit Arbeitserlaubnis Zulässigkeitsvoraussetzung für die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit. (Quelle 1, IV. 2. Hinweis)

Einige Länder bieten bereits Remote Work Visa an.

Arbeitsrecht

Deutsches Arbeitsrecht

Wenn unter 4 Wochen:
kein arbeitsrechtlicher Handlungsbedarf

Wenn mehr als 4 Wochen:
Rechtswahlvereinbarung (individuell) oder Betriebsvereinbarung (kollektiv)
⇒ Festlegung, des Arbeitgebers, dass auch bei mobilen Arbeiten im Ausland das deutsche Arbeitsrecht gilt. (Quelle 6, Absatz 3)

Bei günstigeren Regelungen für den Arbeitnehmer (z.B. Mindestlohn, Höchstarbeitszeit, Arbeitsschutz) im Ausland, hat der Arbeitgeber allerdings keine Möglichkeit zum Ausschluss
⇒ Hier also in jedem Fall Einzelfall-Prüfung des ausländischen Arbeitsrechts

Sozialversicherung

Keine Besonderheiten

Regelungen der VO (EG) Nr. 883/2004 gelten

Generell gilt: Wenn der Wohnsitz in Deutschland ist und ein wesentlicher Teil der Tätigkeit weiter in Deutschland stattfindet (mindestens 25% der insgesamt verrichteten Arbeit im Monat), bleibt die deutsche Sozialversicherung bestehen. (Quelle: 4, S. 4, Vorletzter Fall)

Bei vorübergehender Tätigkeit (Zeitraum bis 12 Monate):

A1 Bescheinigung im Vorfeld (andere Regelungen je Land, Einzelfallprüfungen) bei der Krankenkasse des Mitarbeitenden vorbereiten lassen als Nachweis (Quelle: 3, Absatz 1)

Wenn die A1-Bescheinigung selbst bei der Abreise noch nicht vorliegt, dem Mitarbeitenden unbedingt eine Kopie des Antrags mitgeben.

Bei einer Entsendung weiterhin deutsches Sozialversicherung § 4 SGB IV möglich

Mit einigen Staaten gibt es Sozialversicherungsabkommen (unterschiedliche Regelunge, auch zur Höchstdauer, teilweise auch nicht alle Sozialversicherungszweige erfasst)

Meist Beschäftigungslandprinzip: mit Aufnahme einer Beschäftigung muss nach Landesrecht geprüft werden, ob sozialversicherungsrechtliche Pflichten für Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu erfüllen sind und wenn ja, welche (Quelle 2, Rz. 276)

Wenn kein Abkommen: Sozialversicherungsregelungen beider Staaten können Anwendung finden (Quelle 2, Zusammenfassung)

Bescheinigung von Krankenkasse vorbereiten lassen.

In manchen Staaten gibt es kein Sozialversicherungsabkommen: hier besteht Möglichkeit zur doppelten Sozialversicherungspflicht
⇒ Bei der Krankenkasse des Mitarbeitenden kann hier versucht werden, eine sogenannte Ausstrahlung zu erhalten (um doppelte Sozialversicherungspflicht zu umgehen)

Auslands-Krankenversicherung

Nicht notwendig

Zusätzliche Auslandskrankenversicherung sinnvoll, da nicht alle Kosten von der deutschen Versicherung übernommen werden (z.B. Transport in den Wohnstaat nach einem Unfall)

Hinweis zum Abschluss und den Kosten (auf die des Mitarbeitenden oder Übernahme durch Unternehmen?) in die Zusatzvereinbarung aufnehmen

Lohnsteuer

Deutsches Steuerrecht

Doppelbesteuerungsabkommen gilt, jedoch meistens mit 183-Tage-Regel:

Wenn der Mitarbeitende weniger als 183 Tage in einem anderem Land lebt und arbeitet, bleibt er in Deutschland steuerpflichtig

Betriebsrat

Soweit die Verlagerung des Tätigkeitsorts ins Ausland auf die Initiative des Arbeitnehmers zurückgeht, stellen die damit verbundene Änderung des Arbeitsorts sowie der Arbeitsumstände mangels Zuweisung durch den Arbeitgeber selbst bei längerer Dauer keine nach §§ 99 Abs. 1, 95 Abs. 3 BetrVG mitbestimmungspflichtige Versetzung dar.

Je nach Ausgestaltung sind jedoch die weitergehenden Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 BetrVG zu beachten.

Werden die Arbeitnehmer etwa verpflichtet, ihre Arbeitszeit im Rahmen des mobilen Arbeitens mittels einer bestimmten Software zu erfassen, sind sowohl § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG als auch § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG einschlägig.

Mit dem zeitnah zu erwartenden Inkrafttreten des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes und der damit einhergehenden Einführung des neuen § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG werden die Ausgestaltung und Durchführung mobiler Arbeit sodann grundsätzlich mitbestimmungspflichtig. (Quelle 1, II, Hinweisbox)

Sonstige Tipps

Keine

Rechtzeitige Einzelfallprüfung, um Voraussetzungen mit Krankenkasse und Steuerbüro zu klären und somit Nachzahlungen zu vermeiden.

Kontakt zu DVKA oder dem zuständigen Spitzenverband Bund der Krankenkassen aufnehmen (kostenfreie Beratung).

Achtung!

Sofern eine Vielzahl der Beschäftigten regelmäßig im Ausland arbeitet, können Behörden vor Ort auf die Idee kommen, es handele sich hierbei um eine Betriebsstätte des Unternehmens.

Dies wiederum hätte zur Folge, dass die dieser Betriebsstätte zuzuordnenden Gewinne der Besteuerung im jeweiligen Staat unterlägen. (Quelle 1, IV., 2.)

Die folgenden Quellen, haben uns bei der Sammlung der Informationen geholfen. Des Weiteren basieren die Angaben aus einem Telefonat mit der DVKA am 04.11.2021.

Quellen
Nummer Überschrift Link Stand
1 „Workation“: Mobiles Arbeiten im Ausland https://kuettner-rechtsanwaelte.de/blog/workation-mobiles-arbeiten-im-ausland 29.09.2021
2 § 5 Sozialversicherungsrecht beim Auslandseinsatz / B. Beschäftigungslandprinzip https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/5-sozialversicherungsrecht-beim-auslandseinsatz-b-beschaeftigungslandprinzip_idesk_PI17574_HI9229257.html 29.09.2021
3 Home­of­fice im Ausland: Was gilt für die Sozi­al­ver­si­che­rung in Corona-Zeiten? https://www.tk.de/firmenkunden/versicherung/arbeitgeberinfos-coronavirus/corona-ausland-und-entsendung/homeoffice-ausland-wegen-corona-2080224 11.10.2021
4 Covid 19, Informationen für Grenzgänger
und entsandte Arbeitnehmer
https://europa.eu/youreurope/citizens/files/Covid_FrontierPostedWorkers_de.pdf 11.10.2021
5 FAQ: Entsendung – Kann eine Entsendung vorliegen, wenn die Initiative für den Auslandsaufenthalt von mir und nicht von meinem Arbeitgeber ausgeht? https://www.dvka.de/de/arbeitgeber_arbeitnehmer/faq_1/faq_1.html 4.11.2021
6 Ich bin dann mal im Homeoffice https://www.nationalgeographic.de/reise-und-abenteuer/2021/10/ich-bin-dann-mal-im-homeoffice 8.11.2021

Rechtsausschluss

Wir machen darauf aufmerksam, dass unser Web-Angebot lediglich dem unverbindlichen Informationszweck dient und keine (Rechts-)Beratung im eigentlichen Sinne darstellt. Der Inhalt dieses Angebots kann und soll eine individuelle und verbindliche (Rechts-)Beratung, die auf Ihre spezifische Situation eingeht, nicht ersetzen. Insofern verstehen sich alle angebotenen Informationen ohne Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit.

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